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BlitzReport Februar 2012 © GStB
Windenergieanlagen im Wald; Solidarpakte
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Das
Umweltministerium und der GStB haben eine partnerschaftliche Zusammenarbeit
zwischen Landesforsten und Kommunen bei der Errichtung und dem Betrieb von
Windenergieanlagen im Wald vereinbart. Zentrales Ziel ist, dass eine
Konzentration der Windenergieanlagen auf gut geeigneten Standorten erfolgt.
Nur bedingt geeignete Standorte sollen nicht genutzt werden.
Der
Umsetzung dieses Ziels dienen Solidarpakte. Die Gemeinden zahlen einen Teil
ihrer Pachteinnahmen in einen gemeinsamen Topf, der wiederum an alle beteiligten
Kommunen verteilt wird. Auch Kommunen, die über keine geeigneten Standorte
verfügen oder auf den Bau von Anlagen verzichten, profitieren auf diesem
Wege. In Abstimmung mit dem Finanzministerium ist Landesforsten bereit,
geeignete Standorte im Staatswald in kommunale Windparks einzubringen und bis
zu 30 % seiner Pachteinnahmen an die kommunale Solidargemeinschaft abzuführen.
BR 013/02/12
DS/866-00
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Windenergieanlagen im Wald; Informationen und
Verfahrenshinweise
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Das
Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten hat
mit Schreiben vom 13.01.2012 detaillierte Informationen zum Thema
„Windenergieanlagen im Wald“ an die Forstämter übermittelt. Im Vorfeld war
eine Abstimmung mit dem GStB erfolgt.
Neben
allgemeinen und konkreten
Verfahrenshinweisen werden den Forstämtern verschiedene Vertragsmuster an die
Hand gegeben. Im Vorgriff auf das in Überarbeitung befindliche Rundschreiben
„Hinweise zur Beurteilung der Zulässigkeit von Windenergieanlagen“ werden im
Geschäftsbereich des Umweltministeriums liegende künftige Veränderungen
bekanntgegeben.
Weitere
Info: Forsten & Jagd > Energiewende
BR 014/02/12
DS/866-00
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Wasserentnahmeentgelt („Wassercent“); Gesetzentwurf
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Die
Landesregierung hat den Gesetzentwurf zur Einführung eines
Wasserentnahmeentgelts vorgelegt. Die neue Abgabe soll ab 2013 erhoben
werden. Entgeltpflichtig sind alle unmittelbaren Wasserentnahmen aus dem
Grundwasser (Abgabesatz: 6,0 ct/m³) und aus Oberflächengewässern (2,4 ct/m³);
für reine Kühlwasserzwecke beträgt der Abgabesatz 1,0 ct/m³. Es gibt
umfangreiche Ausnahmetatbestände, z. B. für die landwirtschaftliche
Bewässerung; hinzu kommt eine Bagatellgrenze von 10.000 bzw. 20.000 m³
pro Jahr. Entgeltpflichtig sind damit vorrangig die öffentliche
Wasserversorgung sowie die gewerbliche bzw. industrielle Nutzung (Kühl- und
Prozesswasser), insgesamt rund 500 Entgeltpflichtige, davon rund 200
Wasserversorger. Die Verwendung des erwarteten Aufkommens von rund
20 Mio. € jährlich ist zweckgebunden zur Sicherstellung der
Trinkwasserversorgung sowie zum Schutz der Gewässer (Grundwasserschutz, Aktion
Blau Plus). Für Investitionen zur Reduzierung der Wärmeeinleitung in Gewässer
bei Kühlwassernutzung ist eine weitgehende Verrechnungsmöglichkeit vorgesehen.
Auf Initiative des GStB wurde erreicht, dass das erstmalige Veranlagungsjahr
von 2012 auf 2013 geändert wird; damit wird vermieden, dass die kommunalen
Wasserversorger für 2012 nicht unerhebliche bilanzielle Verluste schreiben.
Weitere
Info: Recht > Gesetzentwürfe
BR 015/02/12
TR/815-73
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Finanzausgleich; LFAG-Änderung; Kostenbeteiligung
des Landes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung
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Der
Gesetzentwurf zur Änderung finanzausgleichsrechtlicher Vorschriften sieht
u.a. die rechtliche Verankerung des kommunalen Entschuldungsfonds sowie die
Neuregelung der Kostenbeteiligung des Landes an den Leistungen für Unterkunft
und Heizung vor. Insbesondere die letztgenannte Neuregelung hatten die
kommunalen Spitzenverbände vehement abgelehnt. Der kreisangehörige Bereich
ist mittelbar über die Kreisumlagen betroffen.
Bisher
hatte das Land originäre Landesmittel in Höhe von 20 Mio. € an die
jeweils betroffenen Kommunen gezahlt.
Zukünftig soll die Kostenbeteiligung über den kommunalen
Finanzausgleich erfolgen, und zwar als Investitionsschlüsselzuweisung. Die
kommunalen Spitzenverbände kritisieren, dass das Land seinen Haushalt auf
diese Weise zum Nachteil der Kommunen entlastet. Zwar stockt das Land die
Finanzausgleichsmasse um den o. g. Betrag auf. Dies führt jedoch im
Ergebnis nur zu einer Minderung der im Rahmen des Stabilisierungsfonds
geführten Verstetigungsbeträge, so dass die Mittel auf Dauer dem kommunalen
Finanzausgleich entzogen sind.
Hinzu
kommt eine Änderung bei der Verteilung der Mittel auf die einzelnen
Landkreise bzw. kreisfreien Städte. Um dies auszugleichen, soll ein
zusätzlicher Härteausgleich mit einem Volumen von rund 8 Mio. €
eingeführt werden. Dieser ist ausschließlich durch eine Umverteilung innerhalb
des kommunalen Finanzausgleichs gegenfinanziert.
Weitere
Info: Themen > Finanzen & Kommunale Doppik
BR 016/02/12
TR/967-00
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Freistellung; Ehrenamt; Städtepartnerschaften
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Mehrtätige
Auslandsaufenthalte in kommunalen Partnerstädten zum Zwecke der Pflege der
Städtepartnerschaft sind für einen Bundesbeamten, der Mitglied eines niedersächsischen
Gemeinderates ist, grundsätzlich nicht sonderurlaubsfähig. Sie sind weder
kurzfristig noch stehen sie unmittelbar im Zusammenhang mit der Tätigkeit als
Mitglied eines niedersächsischen Gemeinderates. Ein Beamter kann Urlaub unter
Fortzahlung seiner Dienstbezüge nur dann beanspruchen, wenn es sich bei dem Anlass
für den beantragten Sonderurlaub um eine Tätigkeit handelt, die in einem
zulässigen wie unmittelbaren Zusammenhang mit dem kommunalpolitischen Mandat
steht und die über eine nur kurzzeitige Dienstbefreiung nicht hinausgeht. Ein
Beamter kann Sonderurlaub nicht schon für jede im Zusammenhang mit dem
kommunalpolitischen Mandat stehende ‑ selbst förderliche oder
wünschenswerte ‑ Tätigkeit beanspruchen.
BR 017/02/12
HB/004-02:Parag. 18
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Friedhofs- und Bestattungswesen; Auslandseinsatz; Soldatinnen
und Soldaten, Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte sowie zivile Aufbauhelferinnen
und Aufbauhelfer
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Die
Ministerin für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie sowie der Minister
des Innern, für Sport und Infrastruktur bitten die Kommunen in Rheinland-Pfalz
mit Empfehlungsschreiben für die im Ausland zu Tode gekommenen Soldatinnen
und Soldaten, Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten sowie zivile Aufbauhelferinnen
und Aufbauhelfer die Verlängerung von Ruhezeiten und die Genehmigung
angemessener und dauerhafter Familiengrabstätten zu erleichtern und im
Einzelfall vertretbare Ausnahmeentscheidungen zu treffen. Der GStB unterstützt
dieses Anliegen.
Der
Bundesminister der Verteidigung hat sich mit Schreiben vom 06.10.2011 an die
Ministerpräsidenten der Länder gewandt und diese gebeten, sich dafür einzusetzen,
dass den im Auslandseinsatz gefallenen und in Deutschland bestatteten
Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr zukünftig ein dauerndes Ruherecht
eingeräumt wird. Dabei soll nicht das Gräbergesetz erweitert werden, weil
sich dieses auf die Ruhestätten der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
bezieht, die im Zusammenhang mit Kriegshandlungen in den beiden Weltkriegen
zu Tode gekommen sind. Vielmehr bittet der Bundesminister, dass das
Friedhofs- und Bestattungsrecht der Länder zukünftig den im Einsatz
gefallenen Soldatinnen und Soldaten ein dauerndes Ruherecht einräumen soll.
Weitere
Info: GStB-N Nr. 0013/2012
BR 018/02/12
CR/730-0
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Hegegemeinschaften; Abgrenzung und Bildung
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Innerhalb
jedes Bewirtschaftungsbezirks für Rot-, Dam- und Muffelwild bilden gemäß
§ 13 Abs. 2 LJG die Jagdausübungsberechtigten Hegegemeinschaften
als Körperschaften des öffentlichen Rechts mit verpflichtender Mitgliedschaft.
Den Jagdgenossenschaften und den Eigenjagdbesitzern der betroffenen
Jagdbezirke wird eine beratende Mitwirkung in den Hegegemeinschaften zugestanden.
Gegenwärtig
ist die Abgrenzung von Hegegemeinschaften durch die obere Jagdbehörde im Wege
der Allgemein-verfügung im Gange. In einem ersten Schritt sind die Abgrenzungsverfügungen
für 18 Rotwild-Hegegemeinschaften erarbeitet worden, die unter folgender
Adresse im Internet hinterlegt sind:
http://www.wald-rlp.de/index.php?id=8132
Die
einzelnen Jagdbezirke, die betroffen sind, finden sich in der jeweiligen
Anlage zur Abgrenzungsverfügung. Die Allgemeinverfügungen der oberen
Jagdbehörde werden öffentlich bekannt gemacht und innerhalb eines Monats kann
Widerspruch erhoben werden.
BR 019/02/12
DS/765-00
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Landesjagdverordnung; Ergänzung; Bewirtschaftungsbe-zirke
für Rot-, Dam- und Muffelwild
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Das
Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten hat
angekündigt, die nach § 55 Abs. 3 LJG fortbestehenden
Rechtsverordnungen zu überarbeiten und in die Landesjagdverordnung
(LJVO) zu überführen. Der GStB hat sich in seiner umfassenden Stellungnahme
vom 10.01.2012 auch zu der Landesverordnung über die
Bewirtschaftungsbezirke für Rot-, Dam- und Muffelwild geäußert.
Bewirtschaftungsbezirke sind zwingend erforderlich, zumindest so
lange, bis lebensraumangepasste Schalenwildbestände gewährleistet sind.
Hinsichtlich eines neu vorzugebenden Verfahrens der Überprüfung und Anpassung
von Außengrenzen der Bewirtschaftungsbezirke gemäß § 51 Abs. 1
Nr. 2b LJG ist die zentrale Forderung aus kommunaler Sicht, dass ein
Einvernehmen mit den betroffenen Eigenjagdbesitzern und Jagdgenossenschaften
erzielt wird. Die Grundeigentümer als Inhaber des Jagdrechts sind maßgeblich
von der Entscheidung betroffen, ob die großen, den Wald potenziell
schädigenden Schalenwildarten vor Ort bewirtschaftet werden dürfen. Ferner
sind sie über die Hegegemeinschaften unmittelbar bezüglich der
Abschussregelung betroffen.
Ziel des § 13 Abs. 1 LJG ist die Vermeidung von Wildschäden.
Aus Sicht des GStB ist von entscheidender Bedeutung, dass der Vollzug des Erlegungsgebotes
in Freigebieten konsequent befördert wird.
BR 020/02/12
DS/765-00
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Wildschadensersatz; Sonderkulturen;
Streuobstwiesen
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Wildschäden
an Sonderkulturen werden nur ersetzt, wenn die Herstellung von üblichen
Schutzvorrichtungen erfolgt ist. Nach § 41 Abs. 2 LJG zählen
Obstgärten zu den Sonderkulturen. Strittig ist seit geraumer Zeit, ob
Streuobstwiesen generell unter den Begriff der Obstgärten fallen.
Das
Amtsgericht St. Goar hat am 01.12.2011, Az.: 32 C 104/11,
entschieden, dass im konkreten Sachverhalt eine Streuobstwiese nicht mit
einem Obstgarten gleichgesetzt werden kann. Dem Grundstück fehle der typische
Charakter, insbesondere fehle es an einer regelmäßigen Pflege und
gärtnerischen Kultivierung. Das Amtsgericht St. Goar vermag im vorliegenden
Fall den gegenteiligen Entscheidungen
der Amtsgerichte Saarburg und Schorndorf nicht zu folgen.
BR 021/02/12
DS/765-33
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Jagdsteuer; Jagdgenossenschaft; Zulassung der
Revision
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Das
Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 31.08.2011, Az.:
9 B 5/11, die Revision zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen, ob
von einer Jagdgenossenschaft als öffentlich-rechtlicher Körperschaft eine Jagdsteuer
als Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG erhoben werden
darf.
Vorgehend
hatte das OVG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 23.11.2010, Az.:
6 A 10951/10, festgestellt, dass eine Jagdgenossenschaft der
grundsätzlichen Jagdsteuerpflicht unterliegt und zwar auch dann, wenn eine
Eigennutzung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks erfolgt (vgl.
BR 131/12/10). In der Streitsache hatte sich die Jagdgenossenschaft
gegen ihre Heranziehung zur Jagdsteuer durch den Landkreis für den Zeitraum
der Nichtverpachtung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks gewandt.
BR 022/02/12
DS/765-00
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Geräte- und Maschinenlärm; Betrieb außerhalb geschützter
Gebiete
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Die
Ruhezeiten der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV)
sind nur innerhalb der geschützten Gebiete einzuhalten. Nach dem Beschluss
des OVG des Saarlandes vom 14.12.2011, Az.: 3 A 503/09, setzt
die 32. BImSchV bei den verursachten Emissionen der betreffenden Geräte
und Maschinen an und begrenzt diese nach (Emissions-) Ort und
(Emissions-) Zeit, ohne an das Auftreten konkreter Immissionswerte an
bestimmten Immissionsorten anzuknüpfen. Rechtsfolge der Anwendung der
32. BImSchV könne daher auch nicht die Verpflichtung zur Einhaltung von
(Immissions-)
Grenzwerten sein, sondern nur die Unterlassung des Geräte- und Maschineneinsatzes
an bestimmten Orten zu bestimmten Zeiten. Das OVG hat jedoch nicht ausgeschlossen,
dass der Betrieb von Geräten, soweit sie außerhalb eines geschützten Gebietes
nach § 7 Abs. 1 der 32. BImSchV betrieben werden, deren
Lärmemissionen aber auf Wohnbebauung einwirken, auch an den Maßstäben des
BImschG oder der TA Lärm gemessen werden könnte.
BR 023/02/12
HF/671-30
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Nationalpark;nationalpark.rlp.de
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Erklärtes
Ziel der Landesregierung ist es, innerhalb der laufenden Legislaturperiode
ein geeignetes Gebiet für einen Nationalpark in Rheinland-Pfalz zu finden.
Das zuständige Ministerium hat eine neue Homepage zum Nationalpark
freigeschaltet, ein Info-Telefon eingerichtet sowie ein Informationsfaltblatt
veröffentlicht.
Weitere
Info: www.nationalpark.rlp.de
BR 024/02/12
DS/866-00
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