BlitzReport März 2021
Kur- und Heilwald; Landesverordnung über Anforderungen und Bewirtschaftung
Mit
der Änderung des Landeswaldgesetzes vom 27.03.2020 ist die Möglichkeit
geschaffen worden, Wald zu Kur- und Heilwald zu erklären (vgl. „Gemeinde
und Stadt“ Heft 10/2020). Dies erfolgt auf Antrag der Waldbesitzer
durch Rechtsverordnung der oberen Forstbehörde. Das Nähere wird nunmehr
mit der „Landesverordnung über Anforderungen an Kur- und Heilwälder und
deren Bewirtschaftung“ vom 14.01.2021 (GVBl. S. 33) festgelegt, die am
10.02.2021 in Kraft trat.
Der antragstellende Waldbesitzer hat eine
Kur- und Heilwald-Konzeption vorzulegen, die aus einem Waldkonzept und
ei-nem medizinisch-therapeutischen Konzept bestehen. Das Waldkonzept
belegt die waldbezogenen Anforderungen, u. a. eine Waldfläche von
mindestens 50 Hektar sowie eine be-stimmte Struktur der Waldbestände.
Das Waldkonzept soll auch Hinweise zu möglichen Nutzungskonflikten (z. B
durch konkurrierende Freizeitnutzungen) sowie Vorschläge zu deren
Minimierung (z. B. durch Wegekonzepte, Maßnahmen der Besucherlenkung
oder des Wildmanagements) enthalten. Das medizinisch-therapeutische
Konzept belegt die gesund-heitsbezogenen Anforderungen, u. a. die Nähe
zu einer medizinisch-therapeutischen Einrichtung (z. B. Fachklinik,
Krankenhaus) und eine geeignete Gesundheitsinfrastruktur.
Die
mittelfristige Betriebsplanung (Forsteinrichtung) soll die notwendigen
näheren Vorgaben für eine schonende und pflegliche Bewirtschaftung im
Einklang mit den Kur- und Heilzwecken beinhalten.
BR 022/03/21 DS/866-00
Kindertagesstätten; Fachkräftevereinbarung
Die
neue Fachkräftevereinbarung sowie die beiden Rahmenvereinbarungen zur
Leitungsqualifizierung und zur pädagogischen Basisqualifizierung haben
den rheinland-pfälzischen Ministerrat passiert.
In der gemeinsam
unterzeichneten Fachkräftevereinbarung halten das Land und die
kommunalen Spitzenverbände, die Kirchen sowie die LIGA der freien
Wohlfahrtspflege in Rhein-land-Pfalz e.V. als Träger von
Kindertageseinrichtungen fest, welche Qualifikationen das Personal in
den Kitas erfüllen muss. Eine Neufassung wurde durch das neue
Kita-Gesetz notwendig. Die Vereinbarung wird zum 01.07.2021 in Kraft
treten, parallel zum vollständigen Inkrafttreten des Kita-Gesetzes.
Ergänzend
zur neuen Fachkräftevereinbarung wurden die Rahmenvereinbarungen zur
Durchführung von pädagogischen Basisqualifizierungen und zur
Qualifizierung der Leitung einer Kita erarbeitet.
Weitere Info: GStB-N 0120/2021
BR 023/03/21 HM/461-10
Muster-Jagdpachtvertrag des GStB; Anpassungen
Der
GStB hat seinen Muster-Jagdpachtvertrag vor dem Hintergrund der
klimawandelbedingten Waldschäden angepasst. Die Wiederbewaldung und die
Entwicklung klimastabiler Mischwälder erfordern zwingend eine effiziente
Jagdausübung. Diesem Ziel dienen eine „Bonus-Malus-Regelung“ sowie eine
„Duldungspflicht in Bezug auf überjagende Hunde“.
Bei einer
vereinbarten Pachtzeit von mindestens acht Jahren kommt zur Mitte der
Pachtzeit eine einmalige Bonus-Zahlung oder eine einmalige Malus-Zahlung
in Abhängigkeit von der Wald-Wildschadensituation im Jagdbezirk zur
Anwendung. Als Referenz dient dabei das jeweils aktuell geltende
Ergebnis der Forstbehördlichen Stellungnahme zum Einfluss des
Schalenwildes auf das waldbauliche Betriebsziel (§ 31 Abs. 7 LJG). Die
Bonus-Zahlung erfolgt, wenn das waldbauliche Betriebsziel für alle im
Jagdbezirk relevanten Schalenwildarten als „nicht gefährdet“ eingestuft
wird. Die Malus-Zahlung erfolgt, wenn das waldbauliche Betriebsziel für
eine im Jagdbezirk relevante Schalenwildart als „erheblich gefährdet“
eingestuft wird.
Der Pächter hat das unbeabsichtigte Überjagen von
Jagdhunden, die bei Bewegungsjagden (§ 23 Abs. 1 Nr. 5 LJG) angrenzender
Jagdbezirke auf Schalenwild eingesetzt werden, zu dulden. Die
Duldungspflicht ist an die Voraussetzungen gebunden, dass der
Durchführende die Bewegungsjagd mindestens zwei Wochen vorher beim
Pächter angezeigt und alle zumutbaren organisatorischen Maßnahmen gegen
ein Überjagen ergreift.
BR 024/03/21 DS/765-00
Jagdgenossenschaft; Reinertrag; Aufwendungen
Die
Jagdgenossenschaft beschließt gemäß § 10 Abs. 3 BJagdG (inhaltsgleich: §
12 Abs. 2 LJG) über die Verwendung des Reinertrags. Bei der Berechnung
des Reinertrags sind von den Einnahmen, die der Jagdgenossenschaft
zufließen, die mit der Erzielung des Ertrags notwendig verbundenen
Aufwendungen abzuziehen. Dabei ist eine restriktive Auslegung angezeigt,
da der einzelne Jagdgenosse diejenigen Gegenwerte aus der Jagdnutzung
ungeschmälert erhalten soll, die seinem flächenmäßigen Anteil
entsprechen.
Das VG Regensburg stellt mit Urteil vom 12.10.2020,
Az.: RN 4 K 18.939, fest, dass u.a. der Mitgliedsbeitrag für den
Bayerischen Bauernverband sowie die Kontoführungsgebühren abzugsfähig
sind. Demgegenüber sind weder die Position „Aufwandsentschädigung für
die Vorstandschaft“ noch die Position „Unterhalt genossenschaftlicher
Anlagen und Geräte“ abzugsfähig. Zusammenfassend stellt das Gericht
fest, dass nach dem Sinn und Zweck der Norm die mit der Erzielung des
Reinertrags notwendig verbundenen Aufwendungen der Jagdgenossenschaft
nur solche Aufgaben umfassen, die der Erfüllung einer der
Jagdgenossenschaft gesetzlich zugewiesenen Aufgabe dienen oder
jedenfalls einen unmittelbaren Bezug zu einer solchen Aufgabe aufweisen.
BR 025/03/21 DS/765-22
Kommunalfinanzen im Jahr 2020; Finanzierungssaldo
Die
Meldung des Statistischen Landesamtes vom 04.03.2020 zum Haushaltsjahr
2020 zeigt die Auswirkungen der Corona-Pandemie sowie der
Kompensationszahlungen für die Gewerbesteuer im Dezember 2020 auf die
Kommunalfinanzen in Rheinland-Pfalz. War der kumulierte kommunale
Finanzierungssaldo im dritten Quartal mit -817,9 Mio. € noch deutlich
negativ und fiel erheblich schlechter aus als im Jahr 2019 mit -244,9
Mio. € oder im Jahr 2018 mit -60,9 Mio. €, so weist die Statistik für
das Haushaltsjahr 2020 insgesamt ein positives Ergebnis in Höhe von
203,3 Mio. € aus.
In den Jahren 2017 bis 2019 konnte das
Jahresergebnis ebenfalls bereits mit einem Überschuss abgeschlossen
werden. Seit 1990 konnte der kommunale Finanzierungssaldo dennoch bisher
nur in fünf Jahren (2015, 2017, 2018, 2019 und 2020) positiv
abgeschlossen werden.
BR 026/03/21 HM/967-00
Steuerrecht; Verkürzung der Nutzungsdauer von IT-Ausstattung
Das
Bundesfinanzministerium hat sich mit BMF-Schreiben vom 26.02.2021 zur
Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und
Datenverarbeitung geäußert und die jahrelange Praxis der Abschreibung
von neuer Hardware - bei einem Anschaffungspreis von mehr als 800 €
netto - über drei Jahre aufgegeben.
„Für die nach § 7 Absatz 1 EStG
anzusetzende Nutzungsdauer kann für die in Rz. 2 ff. aufgeführten
materiellen Wirtschaftsgüter „Computerhardware“ sowie die in Rz. 5 näher
bezeichneten immateriellen Wirtschaftsgüter „Betriebs- und
Anwendersoftware“ eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr
zugrunde gelegt werden.“
Diese Anwendungsregelung für Anschaffungen
ist nach dem 31.12.2020 zu berücksichtigen und verlagert den
vollständigen Aufwand in das Jahr der Anschaffung.
BR 027/03/21 HM/967-00
Kindertagesstätten; Corona-Impfungen für das Personal
Mit der Änderung der Impfverordnung wird u. a. das Personal in Kindertageseinrichtungen in der Impfreihenfolge vorgezogen. Diese Berufsgruppen tragen durch ihre Tätigkeit maßgeblich dazu bei, das Bildungs- und Betreuungsangebot während der Corona-Pandemie auch dort aufrechtzuerhalten, wo ein Mindestabstand nicht durchgängig eingehalten werden kann. Betroffene können sich seit dem 27.02.2021 über das Online-Portal (https://impftermin.rlp.de/) für eine Impfung gegen das Corona-Virus registrieren. Erste Impfungen werden seit dem 01.03.2021 durchgeführt.
BR 028/03/21 HM/461-10
Konzessionsverträge; Rüge; Akteneinsicht
Das
OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 04.11.2020, Az.: 27 U 3/20, im
Hinblick auf den Umfang des Akteneinsichtsrechts nach § 47 Abs. 3 Satz 1
EnWG einige grundlegende Leitsätze zu den gemeindlichen Pflichten
formuliert:
- Die unzureichende Gewährung von Akteneinsicht stelle eine unbillige Behinderung dar (Rn. 47).
- Es bedürfe keiner Rüge, damit Akteneinsicht beantragt werden kann. Ein fristwahrender Antrag sei ausreichend (Rn. 49).
- Der
Umfang des Akteneinsichtsrechts werde nicht durch solche
Rechtsverletzungen begrenzt, die der Bieter in der Vorinformation nach §
46 Abs. 5 Satz 1 EnWG erkennen konnte (Rn. 51).
- Das Akteneinsichtsrecht sei aber begrenzt auf Aktenbestandteile, die für die Auswahlentscheidung relevant sind (Rn. 56)
- Ein
Anspruch, auch das konkurrierende Angebot einzusehen, komme dann in
Betracht, wenn die Einsichtnahme in den Auswertungsvermerk zur
Entscheidung über die Formulierung und Anbringung von Rügen nicht
ausreicht. Nicht immer müsse das Angebot des Zuschlagsprätendenten
eingesehen werden (Rn. 56)
- Die Abwägung zwischen den beteiligten Interessen sei von der Gemeinde zu treffen. Dabei müsse sie auch prüfen, ob wirklich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vorliegen. An die Einschätzung der beteiligten Unternehmen sei sie dabei nicht gebunden (Rn. 62 ff.)
Weitere Info: www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/j2020/27_U_3_20_Urteil_20201104.html
BR 029/03/21 TR/811-51
Klimaschutzleistungen des Waldes
Der
Wald in Rheinland-Pfalz speichert jedes Jahr rund 3,7 Mio. t CO2
(Waldspeicher). Hinzu kommt die Klimaschutzleistung durch den Rohstoff
Holz aufgrund des Holzproduktespeichers (ca. 0,5 Mio. t CO2 pro Jahr),
der Energiesubstitution (ca. 1,9 Mio. t CO2 pro Jahr) und der
Materialsubstitution (ca. 2,6 Mio. t CO2 pro Jahr). Insgesamt werden
somit rund 8,7 Mio. t CO2 pro Jahr kompensiert bzw. vermieden.
Bewirtschaftete
Wälder entziehen der Atmosphäre durch die Entnahme von Holz und
entsprechende Schaffung von Raum für ein permanentes Nachwachsen
kontinuierlich CO2, im Gegensatz zu Urwäldern, die sich in einem
Gleichgewicht von CO2-Aufnahme und CO2-Abgabe befinden.
Baumaterialien
wie Stahl und Beton haben durch ihren energieaufwendigen Herstellungs-
und Verarbeitungsprozess eine ungünstige CO2-Bilanz. Werden diese
Baustoffe durch Holz ersetzt, lässt sich die Treibhausgasemission
deutlich verringern. Neben dieser Materialsubstitution wird in
Gegenständen aus Holz über deren gesamte Lebensdauer CO2 gespeichert.
Erst wenn das Holz verrottet oder verbrennt, wird das CO2 wieder
freigesetzt (Holzproduktespeicher).
Weitere Info: LT-Drs. 17/14204
BR 030/03/21 DS/866-00
Beamtenpension trotz strafgerichtlicher Verurteilung
Mit
Beschluss vom 22.02.2021 hat das OVG Rheinland-Pfalz, Az.: 2B 11489/20.
OVG, entschieden, dass der ehemalige Finanzminister des Landes trotz
seiner strafgerichtlichen Verurteilung vorläufig seine Versorgungsbezüge
behält. Der Betroffene war wegen falscher uneidlicher Aussage zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt
worden.
Das OVG hob auf die Beschwerde das Urteil des
Verwaltungsgerichts mit der Begründung auf, dass eine Zusammenrechnung
von Freiheitsstrafen für vor und nach der Zurruhesetzung begangener
Taten nicht zulässig sei. Der Wortlaut des § 70
Landesbeamtenversorgungsgesetz in Verbindung mit § 24
Beamtenstatusgesetz unterscheide eindeutig zwischen einer Verurteilung
„wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat“ und
„wegen einer nach Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat“.
Eine darüberhinausgehende Auslegung dieser Vorschrift sei nicht
zulässig.
BR 031/03/21 CR/023-44
Dienstunfähigkeit; Ansammeln von Jahresurlaub zur finanziellen Abgeltung
Eine
Dienstunfähigkeit berechtigt nicht zu unbegrenztem Ansammeln von
Ansprüchen auf bezahlten Jahresurlaub. Das hat das VG Trier mit Urteil
vom 08.12.2020, Az.: 7 K 2761/20.TR, entschieden. Ein wegen eines
Dienstunfalles 2017 erkrankter Beamter war 2019 vorzeitig in den
Ruhestand versetzt worden, nachdem eine Eingliederung erfolglos
durchgeführt wurde. Das Gericht ist der Auffassung, dass der Urlaub zum
31.03.2019 verfallen ist.
Wenn eine gewissen zeitliche Grenze
überschritten werde, fehle dem Jahresurlaub seine positive Wirkung für
den Beschäftigten als Erholungszeit. Ferner sei unerheblich, dass der
Beklagte den Kläger nicht über die Verfallsfrist seines Urlaubanspruchs
aus dem Jahr 2017 aufgeklärt habe, denn dieser sei nicht durch mangelnde
Aufklärung, sondern allein aus Krankheitsgründen an der Inanspruchnahme
des Urlaubs aus dem Jahr 2017 gehindert gewesen. Die fehlende
Kausalität der unterbliebenen Aufklärung über die Verfallsfrist des
Urlaubsanspruchs gelte auch für die durchgeführte
Wiedereingliederungsmaßnahme.
BR 032/03/21 CR/023-07